Schreinerei Skoda
Skoda Kristian

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SCHREINEREI SKODA 

1. Grundsätzliches.

Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB

abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben gemäß

VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB gelten unabhängig davon,

ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

2.1. Auftragsannahme.

Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der

Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag

in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.

2.2. Lieferverzögerung.

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen

Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer

Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert

die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin

liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in

dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

2.3. Mangelrüge.

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb

von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung

in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.4. Mangelverjährung.

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir

für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten,

die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung

von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die

Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den

Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des

Liefergegenstandes übernommen haben.

2.5. Umsetzung der Gewährleistung.

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der

Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber

nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten.

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die

Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlieferung.

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege

oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht

werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2.

Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von

uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber

zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit

und Fahrtkosten) in Rechnung.

2.8. Abschlagszahlung.

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen

in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

3. Förmliche Abnahme.

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und

in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben.

Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz.

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir

berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber

bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder

ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige

Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen

oder zu fetten,

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,

– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen)

sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass

hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

5.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und

Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien

(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.

5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie

Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität

zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche

Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6

zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem

Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile

(z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Aufrechnung. Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung

unser Eigentum.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist

nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände

zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden

die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände

auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns

ab.

7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile

in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber

schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes

der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw.

im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den

Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den

Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen

Gegenstände.

8. Eigentums– und Urheberrechte.

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere

Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich

gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. Streitbeilegung.

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

10. Gerichtsstand.

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Geschäftssitz unseres Unternehmens.